Der Kollektivgesellschafter hat Anspruch auf:
- Honorar als Vergütung für seine Arbeitsleistung, soweit ein solches im Vertrag vorgesehen ist.
- Zinsen für seine Kapitaleinlage gemäß Vertrag. In Ermangelung einer vertraglichen Bestimmung über den Zinsfuß beträgt der Zins 4 %. Honorar- und Zinsansprüche stehen den Gesellschaftern unabhängig vom Geschäftsergebnis zu, also selbst im Verlustfalle.
- Gewinnanteil. Sieht der Vertrag keine andere Verteilung vor, so wird der Gewinn nach Köpfen verteilt.